BERUFLICHE VORSORGE 2. SÄULE

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Die wichtigsten Zahlen und Fakten der 2. Säulen:

2. Säule

Die berufliche Vorsorge (= zweite Säule) ergänzt die AHV/IV (= erste Säule) und soll im Alter die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Sie bietet ausserdem einen Schutz gegen die Risiken Invalidität und Tod. Arbeitnehmer sind in der 2. Säule auch gegen die Folgen von Berufsunfällen- und krankheiten gemäss Gesetz (UVG) versichert.

Obligatorisch zu versichern sind

- Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, ab 1. Januar nach Vollendung des
  17. Altersjahres für Risiken Tod und Invalidität
- Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, ab 1. Januar nach Vollendung des
  24. Altersjahres für die Altersversicherung und die Risiken Tod und Invalidität
- Jahreslohn über CHF 20'880.- (Stand 1.1.2011)


Obligatorisch zu versichender Lohn (koordinierter Lohn)

- Eintrittsschwelle CHF 20‘880.00
- Koordinationsabzug CHF 24‘360.00
- BVG-Obergrenze CHF 83‘520.00
- Koordinierter Lohn CHF 59‘160.00

Die Berechnung des versicherten AHV-Jahreslohnes erfolgt, indem der Koordinationsabzug von CHF 24‘360.00 vom AHV-Jahreslohn (max. CHF 83‘520.00) abgezogen wird.


Beginn der Versicherung

Beginn mit Antritt des Arbeitsverhältnisses (keine Versicherungspflicht bei befristeten Arbeitsverträgen von höchstens drei Monaten)

Ende der Versicherung

- Bei Anspruch auf die Altersleistungen
- Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  (Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats
  nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
  versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
  Vorsorgeeinrichtung zuständig)

- Bei Unterschreitung des Mindestlohnes
- Wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des
  Ablaufs der Rahmenfrist endet

Leistungen

- Alter (Altersrente, Pensionierten-Kinderrente)
- Tod (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrente)
- Invalidität (Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente)

Grundsätzlich werden alle Leistungen in Rentenform ausgerichtet. Versicherte haben jedoch das Recht ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung und das restliche Altersguthaben als Rente zu beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann erweiterte Leistungen für diese
Kapitaloption anbieten, indem der Versicherte die halbe oder sogar ganze Altersleistung beziehen kann.

Teuerung - Anpassung der Renten

Auf Anordnung des Bundesrates werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst. Danach ist die Anpassung alle 2 Jahre bis zum Pensionierungsalter anzupassen.

Umwandlungssatz

Mit dem Umwandlungssatz wir das vorhandene Altersguthaben in eine Rente umgerechnet. Seit 2005 sinkt der Umwandlungssatz von 7.2% auf 6.8% bis 2014, weil die durchschnittliche Lebenserwartung seit der Einführung des BVG zugenommen hat.

Finanzierung der Beruflichen Vorsorge

Die Verzinsung des Altersguthabens wird durch einen Mindestzinssatz finanziert. Dieser wird vom Bundesrat festgelegt.

Beiträge
- Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
  (die Vorsorgeeinrichtung legt die Beitragshöhe des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers fest.
  Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge
  aller seiner Arbeitnehmer)

- Beiträge für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
- Beiträge für die Insolvenz und andere Leistungen


Kassensysteme

Es lassen sich zwei Hauptgruppen von Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden:

Beitragsprimat
  aus den einbezahlten Beiträgen werden die Leistungen für Alter, Todesfall und
  Invalidität berechnet
-
Leistungsprimat
  aus den festgelegten Leistungen für Alter, Todesfall und Invalidität werden die
  Beiträge berechnet


Autonome Pensionskasse

«Autonom» bedeutet: selbständig, unabhängig, eigengesetzlich. Die Autonomkassen verwalten ihr Anlagevermögen selbst. Allfällige Deckungs- und Finanzierungslücken werden auf die Vorsorgewerke überwälzt. Die Autonomkassen sind vollumfänglich für die Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen verantwortlich.

Teilautonome Pensionskasse

Auch die Teilautonomenkassen verwalten ihr Anlagevermögen selbst. Allfällige Deckungslücken bei den Altersguthaben werden auf die Vorsorgewerke überwälzt. Die teilautnomen Pensionskassen verwalten die Alterskapitalien selbst. Die Risiken Invalidität und Tod sichern sie über Versicherungsverträge ab.


Freizügigkeitsleistung

Das Ziel der Freizügigkeitsleistung ist, dass die versicherte Person beim Austritt bei gleichen Bedingungen (Lohn, Leistungen, Finanzierungen) keinen Verlust erleidet. Die versicherte Person erhält jährlich oder auf Wunsch einen Vorsorgeausweis. Auf diesem sind die aktuellen persönlich versicherten Leistungen ersichtlich.

Wohneigentumsförderung

Mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung kann selbst genutztes Wohneigentum finanziert werden.

Vorbezug
- Spätestens 3 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung
- Mindestbetrag CHF 20‘0000.00

Verpfändung
- der Vorsorgeleistungen oder
- der Freizügigkeitsleistungen
  (die ganze Freizügigkeitsleistung oder ein festgelegter Betrag)


Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet

- Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
  nachkommen, anzuschliessen
- Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen
- Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen
- die Leistungen auszurichten
-
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und
  für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die
  obligatorische Versicherung durchzuführen

Bei der Auffangeinrichtung können sich folgende Personen freiwillig versichern lassen:

- Selbständigerwerbende und Auslandschweizer
- Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
- Arbeitnehmer, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und
  diese weiterführen möchten

Steuern

- Volle Abzugsfähigkeit bei den direkten Steuern, auch von Beiträgen für die
  überobligatorische berufliche Vorsorge
- Fällige Rentenleistungen seit 01.01.2002 sind bei den direkten Steuern als
  Einkommen steuerbar
- Kapitalleistungen bei Renten werden zu einem tieferen Spezialsatz besteuert
- Kapitalleistungen im Rahmen der Wohneigentumsfördnerung werden zu einem
  tieferen Spezialsatz besteuert

 
WIR SIND ERREICHBAR ...

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Mo-Fr. 08.00 - 12.00 / 13.30 - 17.15 Uhr

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