BERUFLICHE VORSORGE 2. SÄULE
)
2. Säule
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
Obligatorisch zu versichern sind
Obligatorisch zu versichender Lohn (koordinierter Lohn)
Beginn der Versicherung
Ende der Versicherung
(Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig)Kapitaloptionhalbeganze Altersleistung
Teuerung - Anpassung der Renten
Umwandlungssatz
Finanzierung der Beruflichen Vorsorge
(die Vorsorgeeinrichtung legt die Beitragshöhe des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers fest.
Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge
aller seiner Arbeitnehmer)
Kassensysteme
Autonome Pensionskasse
Freizügigkeitsleistung
Wohneigentumsförderung