KOLLEKTIV-KRANKENVERSICHERUNG Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet (OR 324a) Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei krankheitsbedingten Absenzen, während einer beschränkter Zeit den Lohn weiter zu zahlen.
In der Regel ist ein Abschluss einer Kollektiv-Krankenversicherung freiwillig, sofern dies nicht ein Gesamtarbeitsvertrag vorschreibt.
Die Lohnfortzahlung durch die Versicherung beginnt, sobald die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist.
Taggeld
- Höhe des Taggeldes: kann in einer Höhe von 80% bis 100% des AHV-Lohns versichert werden - Wartefrist: wählbar von 0 bis 180 Tage - Leistungsdauer: max. 730 Tage abzüglich Wartefrist
Prämienbefreiung
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit werden Ihnen die Prämien der Zusatzversicherungen erlassen.
Lohnnachgenuss im Todesfall
Grundsätzlich wird mit dem Tod des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Der Arbeitgeber schuldet für die Zeit nach dem Tod demnach auch keinen Lohn mehr. In den meisten Lebenssituationen hinterlässt der Arbeitnehmer jedoch einen Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere Personen, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war. In solchen Fällen schuldet der Arbeitgeber den berechtigten Personen Lohnnachgenuss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Geburtengeld
Gesetzlich sind die Leistungen bei Mutterschaft zeitlich und in der Höhe begrenzt. Mit dieser Ergänzungsversicherung können Sie allfällige Deckungslücken schliessen.
Selbstständigerwerbende
Die Kollektiv-Krankenversicherung ist nicht nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinnvoll. Auch Sie als selbständig Erwerbender (im Sinne der AHV) können sich der Lösung Ihres Personals anschliessen. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.